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Steuervorteil für E-Autos als Dienstwagen ist beschlossen

Erst vor wenigen Tagen wurde die Information publik, dass die Bundesregierung Dienstwagen mit einem elektrischen Antrieb einen Steuervorteil verschaffen will. Arbeitnehmer, die das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen, mussten bislang monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Für E-Autos gilt künftig nur noch der halbierte Satz von 0,5 Prozent. Das hat das Kabinett nun beschlossen.

Wie angekündigt, ist der Gesetzesentwurf vom Bundeskabinett abgesegnet worden. Die Regelung greift ab dem 1. Januar 2019 und behält ihre Gültigkeit vorerst bis zum 31. Dezember 2021. Hierunter fallen rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und Plug-in-Hybride, die entweder gekauft oder geleast werden. Einzig die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. In der Konsequenz bedeutet das aber auch verringerte Steuereinnahmen in Höhe von 1,96 Milliarden Euro für Bund und Länder.

Das nimmt das Kabinett in Kauf und verfolgt dabei zwei entscheidende Ziele. Die erste und besonders naheliegende Absicht besteht darin, dass sich der Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben in den Unternehmensflotten merklich steigert. Dadurch sollten in Zukunft deutlich mehr E-Autos auf deutschen Straßen unterwegs sein. Immerhin entfällt rund ein Drittel der Pkw-Neuzulassungen auf Dienstwagen.

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Fotos: © Naypong – Shutterstock.com (oben), © Geely (unten)

Als zweiten, wesentlichen Effekt erhofft sich die Regierung einen wachsenden Markt von Gebrauchtfahrzeugen mit E-Antrieb. Diese Autos können nach ihrem Einsatz als Dienstwagen weiterverkauft werden und dürften dementsprechend dank eines erschwinglicheren Preises für eine noch breitere Zielgruppe in Frage kommen. Das erklärt auch Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) in seiner Erklärung gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa).

Kritisch äußert sich unterdessen der ökologische Verkehrsclub Deutschland (VDC) zu diesem Beschluss. Die Organisation bemängelt jedoch nicht die Vergünstigung im Allgemeinen, sondern lediglich die Tatsache, dass auch Plug-in-Hybride unter die Regelung fallen. Bei diesen Fahrzeugen sind sowohl ein Akku, als auch ein Verbrennungsmotor verbaut, wobei der Energiespeicher entweder über den Stromanschluss oder besagten Motor geladen wird. Bei der noch bis 30. Juni 2019 geltenden Kaufprämie für Fahrzeuge mit Alternativ-Antrieben findet unterdessen eine Unterscheidung statt: Ein Rabatt von 4.000 Euro gilt für reine Stromer, für Plug-in-Hybride greift ein Nachlass von 3.000 Euro.

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